Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung.
Verzögerungszinse.
§ 1333
Der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Capitals zugefügt hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten Zinsen vergütet (§. 995).
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