§ 1333 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung.

Verzögerungszinse.

§ 1333

Der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Capitals zugefügt hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten Zinsen vergütet (§. 995).

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