§ 132n
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:
- a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
- b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 132b Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 132b Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
- c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 131, 132, 132b, 132c oder 132g Abs. 8 in Verbindung mit § 45 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz.
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