§ 132n K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 132n
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:

  1. a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 132b Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 132b Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
  3. c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 131, 132, 132b, 132c oder 132g Abs. 8 in Verbindung mit § 45 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz.

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