§ 132m
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 132e bis 132l sowie §§ 105i Abs. 4, 6, 8 und 9 und 105j Abs. 3, 5, 7 und 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
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