§ 132l
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder
Pflegemutter
Die §§ 132e bis 132k sowie §§ 105i Abs. 4, 6, 8 und 9 und 105j Abs. 3, 5, 7 und 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
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