§ 132c
Karenz bei Verhinderung des Vaters
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) § 42 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 42 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der lit. e anstelle des Begriffs “Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" der Begriff “Vater, Adoptiv- oder Pflegevater" tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 127 und 129 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
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