§ 132
(1) Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelephonisten).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt, und
- b) bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (§ 127) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.
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