Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 132
(1) § 132.Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
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