Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
§ 132.
Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146017
alte Dokumentnummer
N9195722697L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)