§ 132 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1960

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

§ 132.

Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146017

alte Dokumentnummer

N9195722697L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)