§ 132.
(1) Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
- a) Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
- b) in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
(2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
(4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 41)
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028786
alte Dokumentnummer
N2197026872S
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