Abberufung
§ 132
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, hat sie dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 die bestellte Person nicht dem § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kann.
(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.
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