§ 132 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Verordnungsermächtigung

§ 132.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

  1. a) der Veranstaltungsbeiträge,
  2. b) des Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und
  3. c) der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Schlagworte

Exkursionsmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132263

alte Dokumentnummer

N8197522494L

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