Verordnungsermächtigung
§ 132.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
- a) der Veranstaltungsbeiträge,
- b) des Internatsbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb gedeckt sind, und
- c) der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,
- festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe des entstandenen Nutzens ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Schlagworte
Exkursionsmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132263
alte Dokumentnummer
N8197522494L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)