§ 131c SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998

Schulversuche zum Schuleingangsbereich

§ 131c.

(1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.

(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.

(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127411

alte Dokumentnummer

N7199812068O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)