Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Schulversuche zum Schuleingangsbereich
§ 131c.
(1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127411
alte Dokumentnummer
N7199812068O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)