Abs. 4: Grundsatzbestimmung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder
§ 131a.
(1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werden.
(2) Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.
(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.
(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
(7) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126545
alte Dokumentnummer
N7199660391J
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