§ 131 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 131

(1) Waren, die sich beim Beitritt in einem anderen Ausgangsvormerkverkehr als dem passiven Veredlungsverkehr befinden, werden zu Nichtgemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 8 ZK.

(2) Diese Waren können nach Maßgabe des Artikels 185 ZK als Rückwaren eingangsabgabenfrei zurückgebracht werden. Die Frist des Artikels 185 Absatz 1 ZK beginnt mit dem Beitritt zu laufen, darf aber insgesamt die fünfjährige Rückbringungsfrist nach § 75 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, gerechnet vom Tag der Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr, nicht überschreiten.

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