§ 131 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei der Zollabfertigung von Zügen

§ 131.

Zur zollamtlichen Abfertigung von personenführenden Zügen in Grenzbahnhöfen hat das Eisenbahnunternehmen die vom Eisenbahnzollamt zur Wahrung der Zollinteressen angeordneten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die für die Reisenden bestimmten Zugänge und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht. Hiezu können mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens auch Eisenbahnbedienstete herangezogen werden.

Schlagworte

Absperrmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049655

alte Dokumentnummer

N3198810499F

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