Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei der Zollabfertigung von Zügen
§ 131.
Zur zollamtlichen Abfertigung von personenführenden Zügen in Grenzbahnhöfen hat das Eisenbahnunternehmen die vom Eisenbahnzollamt zur Wahrung der Zollinteressen angeordneten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die für die Reisenden bestimmten Zugänge und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht. Hiezu können mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens auch Eisenbahnbedienstete herangezogen werden.
Schlagworte
Absperrmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049655
alte Dokumentnummer
N3198810499F
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