§ 131. Verlängerung der Berechtigung für
Bordtelephonisten.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.
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