Anzeige und Verteidigung
§ 131
(1) § 131.Der Kammeranwalt hat dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhalts selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(2) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.
(3) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
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