Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974.
§ 131. Zuständigkeit für die Aufsicht.
(1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig.
(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.
(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmanne, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.
(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.
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