Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
§ 131.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
- 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
- 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
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