§ 131 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Vierter Titel.

Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

§ 131.

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

  1. 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  2. 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
  3. 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
  4. 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
  5. 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
  6. 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.

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