§ 131 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Zu Abs. 6 Z 1: Der Entfall der §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 2 tritt richtig gemäß Z 2 mit 1. September 1994 in Kraft.

§ 131.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

  1. a) Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
  2. b) für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
  3. c) die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
  4. d) die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
  5. e) die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
  1. 1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
  2. 2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
  3. 3. für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
  1. die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  1. f) § 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
  1. 1. in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
  2. 2. in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
  1. die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  1. g) die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  2. h) die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  3. i) die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  4. j) die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
  5. k) die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
  1. 1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
  2. 2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
  3. 3. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
  1. die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.

(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.

(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.

(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2), § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
  2. 2. § 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
  3. 3. die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1), § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
  2. 2. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
  3. 3. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
  4. 4. § 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
  5. 5. (Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
  6. 6. § 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
  7. 7. die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
  8. 8. die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.

(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(9) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und § 59 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 47 Abs. 1 in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der

1. Klasse, in Kraft zu setzen.

(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
  2. 2. der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,
  3. 3. § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift, § 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106 samt Überschrift mit 1. April 1997,
  4. 4. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
  5. 5. § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,
  6. 6. § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
  7. 7. die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
  3. 3. § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des § 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,
  4. 4. die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Zu Abs. 6 Z 1: Der Entfall der §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 2 tritt richtig gemäß Z 2 mit 1. September 1994 in Kraft.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127783

alte Dokumentnummer

N7199850885L

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