Verzeichnis
§ 131.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaberinnen und Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155163
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