§ 131 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Verzeichnis

§ 131.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaberinnen und Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155163

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