§ 131 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß.

§ 131

§ 131. Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.

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