§ 131 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Einholung einer Übernahmsbestätigung und Abgabe zu eigenen Handen.

§ 131.

Auf bescheinigten Postsendungen, über deren Übernahme eine Bestätigung eingeholt und an den Absender übermittelt werden soll, hat der Absender den Vermerk „Übernahmsbestätigung“ anzubringen. Die Abgabepostämter haben die Übernahmsbestätigung auf dem hiezu bestimmten Vordruck (Übernahmsschein) einzuholen und den unterfertigten Übernahmsschein unverzüglich an den Absender zurückzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146016

alte Dokumentnummer

N9195722696L

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