§ 131
Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.
In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):
- 1. Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp." angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).
- 2. Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge" ausdrücklich angeordnet werden.
- 3. Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch" ausdrücklich angeordnet werden.
- 4. Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
- 5. Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.
- 6. Anschlag an der Gerichtstafel und Einschaltung eines Ediktes in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung oder Veranlassung der ortsüblichen Verlautbarung ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Anschlagfrist eingehalten werden oder das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.
- 7. Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag" (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.
- 8. Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
- 9. Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).
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