Beamte in Unteroffiziersfunktion
§ 131
(1) § 131.Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 357 S.
(2) § 98 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. die Höhe der Truppendienstzulage 528 S beträgt und
- 2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht.
(3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. Sanitätsunteroffiziere mit
- a) einer im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
- b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst'' und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
- 2. Sanitätschargen mit
- a) einer im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
- b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen.
(4) § 13 Abs. 1 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 80 bis 84 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
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