§ 131 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Organisation

§ 131.

(1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben.

(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132262

alte Dokumentnummer

N8197522493L

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