Organisation
§ 131.
(1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und Verwaltungspersonal beizugeben.
(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen Ausbildungsstätte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
Schlagworte
Fachpersonal
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132262
alte Dokumentnummer
N8197522493L
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