§ 131 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 131.

Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls

  1. 1. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mit nur einem Unternehmer, oder
  2. 2. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 5, § 29 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bis 7 oder § 30 Abs. 2 Z 2 bis 5, oder
  3. 3. im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 mit dem Gewinner des Wettbewerbes, oder
  4. 4. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 durchgeführt wurde, oder
  5. 5. der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
  6. 6. der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialoges allein zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, oder
  7. 7. bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorheriger Bekanntmachung nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist, oder
  8. 8. eine Leistung unmittelbar auf Grund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)