§ 131 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge

§ 131.

(1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:

  1. 1. der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG überschreitet;
  2. 2. Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.

(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:

  1. 1. gesicherte Einlagen;
  2. 2. Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.

(3) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.

(4) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40174411

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