Akkumulatoren
§ 13.15
(1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.
(2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057143
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