§ 1315 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Akkumulatoren

§ 13.15

(1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hiefür geeigneten Bauart verwendet werden.

(2) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057143

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