§ 1311c BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Wartung von nicht-abgastypengeprüften Motoren

§ 13.11c.

Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvorschriften gemäß Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich nachzuweisen.

Schlagworte

Ottomotor

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068733

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