Wartung von nicht-abgastypengeprüften Motoren
§ 13.11c.
Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvorschriften gemäß Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich nachzuweisen.
Schlagworte
Ottomotor
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068733
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