Austausch von Motoren
§ 13.11b.
(1) Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.
(2) Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057295
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