§ 1311b BSO

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Austausch von Motoren

§ 13.11b.

(1) Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.

(2) Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057295

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