Abgasemissionen
§ 13.11a.
(1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.
(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickoxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.
(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuweisen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
(6) Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (CELEX Nr. 399L0096, ABl. Nr. L 0044 vom 16. Februar 2000, S 1 ff) sowie auf diesen basierende gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.
(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf die Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Schlagworte
Bauvorschrift, Betriebsvorschrift, Abgasvorschrift, Abgasemission
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057139
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