§ 130d.
(1) Die FMA kann als die gemäß Art. 247 der Richtlinie 2009/138/EG für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien gemäß Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten und die zur Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Die FMA kann dabei zur Errichtung und Regelung der Funktionsweise von Aufsichtskollegien Koordinierungsvereinbarungen gemäß Art. 248 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien schließen. Die Koordinierungsvereinbarungen können die in Art. 248 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Inhalte und Notfallpläne für Krisensituationen enthalten. Die FMA hat, soweit sie von ihren Befugnissen nach diesem Absatz Gebrauch macht, die EIOPA nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einzubeziehen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(2) Die FMA kann als Mitglied eines Aufsichtskollegiums oder als mitwirkende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 248 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG oder als zusammenarbeitende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 248 Abs. 5 letzter Unterabsatz lit. b der Richtlinie 2009/138/EG zur erforderlichen Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG in Aufsichtskollegien teilnehmen und Koordinierungsvereinbarungen nach Maßgabe des Abs. 1 schließen.
(3) Die FMA kann in den Aufsichtskollegien gemäß Art. 249 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG mit den anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und alle Informationen verarbeiten und übermitteln, die notwendig sind, um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG zu ermöglichen und soweit dies zur Vorbereitung der Umsetzung der Art. 248 bis 253 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlich ist.
(4) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40162572
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