§ 130c VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)

§ 130c.

(1) Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG gefallen sind, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,

  1. 1. ein Governance-System vorzubereiten, das
  1. a) den Anforderungen der Art. 41, 42, 44, 46 bis Art. 49 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondere
  1. aa) die Einrichtung der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und der versicherungsmathematischen Funktion,
  2. bb) die Einrichtung einer Aufbau- und Ablauforganisation zur Unterstützung der strategischen Ziele und der Geschäftstätigkeit und
  3. cc) die Erstellung der für das Governance-System erforderlichen Leitlinien und Notfallpläne;
  1. b) den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Art. 132 der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt und
  2. c) eine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan beinhaltet;
  1. 2. eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Art. 45 der Richtlinie 2009/138/EG bestehend aus
  1. a) der Bewertung, Erfassung und Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs,
  2. b) einer Analyse, ob die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich erfüllt werden würden und
  3. c) einer Beurteilung, ob das Risikoprofil des Unternehmens von den der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrundeliegenden Annahmen abweicht,
  1. 3. folgende Informationen in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln:
  1. a) jährliche quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG ,
  2. b) quartalsweise quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG und
  3. c) qualitative Informationen betreffend Governance-System, Kapitalmanagement und Bewertung für Solvenzzwecke gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG .

(2) Auf Ebene der Gruppe hat das zuständige Unternehmen:

  1. 1. ein Governance-System gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene vorzubereiten;
  2. 2. eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken auf Ebene der Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG durchzuführen;
  3. 3. die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Art. 254 der Richtlinie 2009/138/EG in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen hat das zuständige Unternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 28 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. b betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 14 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.

(3) Bei der Vorbereitung von Genehmigungsverfahren für interne Modelle gemäß Art. 112 und Art. 113 sowie gemäß Art. 230 Abs. 2 und Art. 231 der Richtlinie 2009/138/EG hat die FMA die von EIOPA veröffentlichten Leitlinien anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien zu informieren.

(4) Die FMA hat bei der Überwachung der Vorbereitung und Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 die von der EIOPA veröffentlichten Leitlinien und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA hat hierbei die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Maßnahmen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Maßnahmen zu informieren.

(5) Die FMA hat bis zum 30. September 2014 durch Verordnung unter Berücksichtigung des finalen Berichts EIOPA-BoS-13/415 vom 27. September 2013 die gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 zu übermittelnden Informationen festzulegen.

(6) Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan zukommen, kommen bei inländischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Leitlinien 3, 7, 8 und 11 der Leitlinien zum Governance-System, EIOPA-CP-13/08 DE vom 31. Oktober 2013, auch dem Aufsichtsrat zu.

(7) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie zuständige Unternehmen gemäß Abs. 2 haben quartalweise quantitative Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bzw. Abs. 2 Z 3 nur dann zu übermitteln, wenn die Schwellenwerte gemäß den Leitlinien 4 bzw. 10 der Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 DE vom 31. Oktober 2013 erreicht werden. Die FMA hat die betroffenen Unternehmen gemäß den Leitlinien 8 und 11 EIOPA-CP-13/010 DE zu verständigen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Aufbauorganisation, Solvenzanforderung, Verwaltungsorgan, Managementorgan

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40162571

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