Die Novelle BGBl. I Nr. 68/2015 wurde berücksichtigt.
Verweisungen
§ 130b.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anzuwenden.
Die Novelle BGBl. I Nr. 68/2015 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40171509
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