§ 130 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 130.

(1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132665

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