§ 130 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Dritter Abschnitt

ZUSAMMENTREFFEN VON KERKERSTRAFEN UND ARRESTSTRAFEN

§ 130.

(1) Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (§ 9 Abs. 5), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (§§ 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.

(2) Bei Anwendung der §§ 145, 148 Abs. 2, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028292

alte Dokumentnummer

N2196924232S

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