§ 130 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 130.

Bei Verdacht einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030429

alte Dokumentnummer

N2197523782S

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