§ 130.
Es ist Sache des Absenders, dem Empfänger das Einlangen der Bahnhofbriefe anzukündigen. Bahnhofbriefe, die nicht abgeholt werden, sind durch Eilboten gegen Einhebung der Sonderbehandlungsgebühr zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146015
alte Dokumentnummer
N9195722695L
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