§ 130 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 130.

Es ist Sache des Absenders, dem Empfänger das Einlangen der Bahnhofbriefe anzukündigen. Bahnhofbriefe, die nicht abgeholt werden, sind durch Eilboten gegen Einhebung der Sonderbehandlungsgebühr zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146015

alte Dokumentnummer

N9195722695L

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