§ 130 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 130.

(1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.

(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat nach Maßgabe der für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028784

alte Dokumentnummer

N2197026870S

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