§ 130 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Anerkennung der Bestellung

§ 130

Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzung des § 127 erfüllen.

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