2. Unterabschnitt:
Besondere Bestimmungen Alterspension
§ 130.
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)
(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131) oder eine Gleitpension (§ 131b) besteht.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40012010
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