§ 130
Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:
- 1. Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).
- 2. Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D" (§ 155 Abs. 2).
- 3. Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.
- 4. Ergeht ein Beschluß, womit über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile entschieden wird, so ist in der ZV. vom Richter ausdrücklich anzuordnen, daß dem früher Verhafteten (Verurteilten) eine Beschlußausfertigung zu eigenen Handen zugestellt werde. Bei Beschlüssen, womit die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgesprochen wird, ist auch die Zustellung einer Belehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 242/1932 anzuordnen.
- 5. Wenn in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben soll, weil durch Mitteilung in den öffentlichen Blättern ausreichend für Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist (§ 174 Abs. 3 KO.), hat der Richter der Geschäftsstelle eine schriftliche Weisung zu erteilen.
- 6. Wenn an einen zum Zwecke der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, ist in die ZV. das Wort “Kurator" und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: “Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz". Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies stets auf doppelte Weise zu geschehen.
- a) durch Anschlag an der Gerichtstafel,
- b) durch Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung (allenfalls auch in andere Blätter). An die Stelle der Einschaltung in die Zeitung hat in Streit- und Exekutionssachen bis 30 Euro, ferner in außerstreitigen Sachen, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnis stünde, die ortsübliche Kundmachung durch die Ortsgemeinde zu treten. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV. kurz anzuordnen, zum Beispiel: “1. Edikt Gerichtstafel, 2. Edikt “Wiener Zeitung"“ oder “Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung". Soll das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden oder länger als 30 Tage an der Gerichtstafel angeschlagen bleiben, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.
- 7. In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer
Ausfertigungen nach folgenden Bestimmungen anzuordnen:
- a) In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.
- b) Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.
- 8. Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes
I. Instanz, für die Parteien sowie für den Obersten Gerichtshof (Z. 7) herzustellen sind.
- 9. Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen
Vorschriften eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz “für die amtliche Entscheidungssammlung" einzusenden ist. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
- a) Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.
- b) Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung
I. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben.
Derzeit ist einzuhalten:
Der Vorgang nach a) bei grundsätzlichen oder sonst
bemerkenswerten Entscheidungen auf dem Gebiete des Wechsel- und Scheckrechtes mit Beginn jedes Kalendervierteljahres von den Gerichtshöfen II. Instanz; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und auf dem Gebiete des Völkerrechtes fallweise von allen Gerichten I. Instanz (einschließlich der Arbeitsgerichte), wobei auch die Entscheidungen der Einigungsämter von jenen Gerichten, welche die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter besorgen, einzusenden sind;
der Vorgang nach b) fallweise bei den von den Berufungsgerichten entschiedenen Fällen auf dem Gebiete des Privatversicherungsrechtes.
In allen Fällen ist womöglich der Rechtsatz anzuführen, der das rechtlich Wesentliche der Entscheidung enthält.
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