Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten
§ 130.
(1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die Aufgabe, die in der Forstwirtschaft Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und Vorführungen, weiterzubilden. Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an der Forstarbeiterausbildung mitzuwirken.
(2) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben weiters die Aufgabe, die bei der praktischen Erprobung von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132261
alte Dokumentnummer
N8197522492L
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