§ 130 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten

§ 130.

(1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben die Aufgabe, die in der Forstwirtschaft Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie Kurse, Vorträge und Vorführungen, weiterzubilden. Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane auszubilden und an der Forstarbeiterausbildung mitzuwirken.

(2) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben weiters die Aufgabe, die bei der praktischen Erprobung von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132261

alte Dokumentnummer

N8197522492L

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