Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 130
§ 130. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)