§ 1308 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 1308

Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)