§ 12h SprG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Pflichten des Händlers

§ 12h.

(1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die

  1. 1. mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet und
  2. 2. mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175915

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