§ 12g GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

§ 12g

Sofern der Regelzonenführer kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, Inhabern von Transportrechten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Betreibern von Speicher- oder Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen gemäß § 12b Abs. 1 Z 11 zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Regelzonenführer hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Energie-Control Kommission und der Energie-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

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