§ 12d GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

§ 12d

Die an Fernleitungen gemäß Anlage 2 bestehenden Leitungskapazitäten zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas werden vom Regelzonenführer in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Fernleitungen sowie der Betrieb der Fernleitungen bleiben unberührt. Die Fernleitungsunternehmen haben auf Anweisung des Regelzonenführers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

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