§ 12c MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 12c

(1) Meßeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen worden sind und regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) unterzogen werden.

(2) Die meßtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124092

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